Schliesslich werden in Art. 7 Abs. 2 Leiter von Betrieben denn auch verpflichtet, über die Einhaltung der Feuerpolizeivorschriften durch die ihnen unterstellten Personen zu wachen. Besonders fatal hat sich des weiteren ausgewirkt, dass kein bestimmter Arbeiter für die Überwachung des Schmelzofens zuständig, sondern die Verantwortung für dessen Funktionie-