Im übrigen stellen diese lediglich eine Konkretisierung der bereits in Art. 7 und 8 der Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwesen im Kanton Graubünden (BR 838.100) festgehaltenen Sorgfaltspflichten dar (vgl. etwa Art. 8 Abs. 1 lit. e, wonach das Aufbewahren von Brennstoffen und anderen brennbaren Stoffen oder Gegenständen in der Nähe von Öfen verboten ist, oder Art. 8 Abs. 1 lit. h, der das unbeaufsichtigte Erhitzen von Bitumen untersagt). Schliesslich werden in Art. 7 Abs. 2 Leiter von Betrieben denn auch verpflichtet, über die Einhaltung der Feuerpolizeivorschriften durch die ihnen unterstellten Personen zu wachen.