Denn zum einen war das Vorhandensein derartiger Vorschriften durch Publikation im kantonalen Amtsblatt bekannt und zum anderen wurde auch in den allgemeinen Bedingungen (Ziffer 1) des Werkvertrages zwischen der Gemeinde X und der Beklagten vom 10. April 1990 festgehalten, dass für die Ausführung der Arbeiten unter anderem die Vorschriften der Feuerpolizei zu beachten seien. Im übrigen stellen diese lediglich eine Konkretisierung der bereits in Art. 7 und 8 der Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwesen im Kanton Graubünden (BR 838.100) festgehaltenen Sorgfaltspflichten dar (vgl. etwa Art. 8 Abs. 1 lit.