Nicht zu verfangen mag der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Beklagten, dass diesen Vorschriften keinerlei Gesetzeskraft zukomme und sie ihr überdies nie zugestellt worden seien. Denn zum einen war das Vorhandensein derartiger Vorschriften durch Publikation im kantonalen Amtsblatt bekannt und zum anderen wurde auch in den allgemeinen Bedingungen (Ziffer 1) des Werkvertrages zwischen der Gemeinde X und der Beklagten vom 10. April 1990 festgehalten, dass für die Ausführung der Arbeiten unter anderem die Vorschriften der Feuerpolizei zu beachten seien.