Zu Recht hielt dem die Vorinstanz entgegen, dass sie entweder bei der Polizei unter Hinweis auf die Gefahren hätten weiter insistieren oder aber dann - bei einem Aufstellen des Bitumenofens auf dem Dach - zumindest mit höchster Sorgfalt vorgehen und alle nötigen und erdenklichen Sicherheitsmassnahmen treffen und einhalten müssen. Gerade dies aber haben sie nicht getan, sondern gegenteils weitere vorgegebene Sicherheitsvorkehren, welche sich - wenn schon der Standort des Ofens problematisch war - geradezu gebieterisch aufgedrängt hätten, ausser acht gelassen.