Hingegen wenden sie ein, dass die ursprünglich vorgesehene Plazierung auf dem Trottoir von der Polizei untersagt worden sei. Zu Recht hielt dem die Vorinstanz entgegen, dass sie entweder bei der Polizei unter Hinweis auf die Gefahren hätten weiter insistieren oder aber dann - bei einem Aufstellen des Bitumenofens auf dem Dach - zumindest mit höchster Sorgfalt vorgehen und alle nötigen und erdenklichen Sicherheitsmassnahmen treffen und einhalten müssen.