2.3 der Feuerpolizeivorschriften Graubünden 103 (Brandschutz auf Baustellen) dürfen etwa die Kocher nur an Orten aufgestellt werden, wo keine Brandausbreitungsgefahr besteht. «Dass nun der Standort des Ofens auf dem Dach bereits an sich unglücklich war, wird von den Angestellten der Beklagten nicht bestritten. Hingegen wenden sie ein, dass die ursprünglich vorgesehene Plazierung auf dem Trottoir von der Polizei untersagt worden sei.