Die im Einzelfall anzuwendende Sorgfalt bestimmt sich ferner aufgrund des Risikos der auszuführenden Tätigkeit; unerheblich ist dagegen grundsätzlich, was in gewissen Kreisen üblicherweise vorgekehrt wird. Das Gesetz fordert nicht die übliche, sondern alle nach den Umständen angebrachte Sorgfalt (vgl. SGGVP 1989 Nr. 30 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).