Wie bereits ausgeführt, wird das Regressrecht des Versicherers auf einen dem Geschädigten vertraglich haftenden Dritten dann bejaht, wenn diesem oder einer Hilfsperson grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Für das Verschulden der Hilfspersonen hat der Geschäftsherr wie für sein eigenes einzustehen (vgl. BGE 80 II 247 ff.; SGGVP 1989 Nr. 30). Nicht weiter eingegangen zu werden braucht auf die von der Klägerin unter Hinweis auf Brehm (Berner Kommentar, a.a.O., N 115 ff. zu Art. 51 OR) vorgebrachte Kritik an der Praxis des Bundesgerichtes sowie die anderen Lösungsvorschläge, ist doch - wie im folgenden aufzuzeigen sein wird - den Angestellten der Beklagten jedenfalls grobe Fahrlässigkeit