Die Vorinstanz hat demnach die Rückgriffsforderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 363 800.- zu Recht geschützt. Die Berufung ist somit bereits aus diesem Grunde abzuweisen. 7. Auch wenn dagegen mit der Vorinstanz lediglich von einer vertraglichen Haftung ausgegangen wird und dazu mit der Beklagten die Organstellung von B. verneint werden wollte, so erweist sich die Berufung dennoch als unbegründet. Wie bereits ausgeführt, wird das Regressrecht des Versicherers auf einen dem Geschädigten vertraglich haftenden Dritten dann bejaht, wenn diesem oder einer Hilfsperson grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.