28 Wiegand, a.a.O., N 10 f. zu Art. 60 OR). Der Straftatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, womit die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (Art. 70 StGB). Diese längere, massgebliche Verjährungsfrist, die mit der Tatbegehung (30. Mai 1990) beginnt, ist offensichtlich eingehalten.