Denn gemäss Art. 60 Abs. 2 OR gilt, wenn eine Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, diese auch für den Zivilanspruch. Diese längere strafrechtliche Verjährungsfrist trifft im übrigen auch juristische Personen bezüglich der Haftung für ihre Organe (vgl. Honsell/Vogt/