in erster Linie hat damit sie den Schaden zu tragen. Unter diesen Umständen erscheint auch die von der Vorinstanz geschützte Rückgriffsforderung der Klägerin von lediglich Fr. 363 800.- oder 40% des haftpflichtrechtlich relevanten Schadens (gedeckter Schaden beziehungsweise Wiederherstellungskosten Fr. 1 070 000.-, Zeitwert 85% oder Fr. 909 500.-) bei weitem gerechtfertigt. c) Nicht begründet ist schliesslich die für den Fall, dass eine Haftung aus unerlaubter Handlung angenommen wird, von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede. Denn gemäss Art.