41 OR vor, und der Gemeinde X stand als Geschädigter ein Forderungsrecht zu, welches auf die Klägerin übergegangen ist. Während im übrigen letztere der Gemeinde den Schaden nur in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht ersetzt hat, haftet die Beklagte aus Delikt; in erster Linie hat damit sie den Schaden zu tragen.