An dieser Stelle genügt es allerdings festzuhalten, dass diesem offensichtlich ein Verschulden zur Last gelegt werden muss und die Beklagte durch dieses ihr zuzurechnende Verhalten fremdes Eigentum zerstört hat. Dass schliesslich durch die Zerstörung des Gebäudes ein Schaden entstanden ist, lässt sich nicht grundsätzlich bestreiten. Damit aber liegt eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR vor, und der Gemeinde X stand als Geschädigter ein Forderungsrecht zu, welches auf die Klägerin übergegangen ist.