222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von dieser Beurteilung der Tat an sich abzugehen, besteht für das Kantonsgericht - auch wenn es grundsätzlich nicht an strafrichterliche Erkenntnisse gebunden ist - kein Anlass. Wie noch aufzuzeigen sein wird, muss das Verhalten von B. jedoch entgegen der Auffassung des Strafrichters als grobfahrlässig eingestuft werden. An dieser Stelle genügt es allerdings festzuhalten, dass diesem offensichtlich ein Verschulden zur Last gelegt werden muss und die Beklagte durch dieses ihr zuzurechnende Verhalten fremdes Eigentum zerstört hat.