Wie nun die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, missachtete er hierbei verschiedene elementare Sorgfaltspflichten und beging Fehler in der organisatorischen und technischen Durchführung der Dachisolationsarbeiten (falsche Postierung und ungenügende Beaufsichtigung des Ofens, Lagerung von brennbaren Materialien in dessen Nähe, Fehlen des vorgeschriebenen Feuerlöschers). Der Kreispräsident hat ihn denn auch mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Strafmandat vom 19. September 1990 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.