B. als verantwortlichem Bauleiter kam dabei die Pflicht zu, die Arbeiten auf der Baustelle zu organisieren und zu überwachen. Wie nun die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, missachtete er hierbei verschiedene elementare Sorgfaltspflichten und beging Fehler in der organisatorischen und technischen Durchführung der Dachisolationsarbeiten (falsche Postierung und ungenügende Beaufsichtigung des Ofens, Lagerung von brennbaren Materialien in dessen Nähe, Fehlen des vorgeschriebenen Feuerlöschers).