27 Recht zum Schluss gelangt, dass B. Organeigenschaft im Sinne von Art. 55 ZGB zukommt. Sein Verschulden zieht deshalb die Haftung der Beklagten nach sich, sofern die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt sind. b) Arbeiten mit dem Bitumenkocher zum Aufbringen von Dachbelägen mit heissem Bitumen sind immer gefährlich und erfordern deshalb besondere Sicherheitsmassnahmen. B. als verantwortlichem Bauleiter kam dabei die Pflicht zu, die Arbeiten auf der Baustelle zu organisieren und zu überwachen.