zu Art. 54/55 ZGB). - B. war im fraglichen Zeitpunkt gemäss Handelsregisterauszug und Arbeitsver- trag Geschäftsführer der S. AG und in dieser Funktion für die gesamte Geschäftsleitung 26 verantwortlich. Er unterstand direkt dem Verwaltungsrat. Als verantwortlicher Bauleiter auf der fraglichen Baustelle hatte er im übrigen in selbständiger und unabhängiger Weise die Entscheidungen in bezug auf die Arbeiten und deren Ausführung zu treffen. Unter Zugrundele- gung des oben angeführten Organbegriffes ist die Vorinstanz demnach zu