Organe sind nach der Rechtsprechung auch jene Personen, die unter der Aufsicht des obersten Verwaltungsausschusses einer juristischen Person deren eigentliche Geschäftsführung besorgen oder sich sonst in leitender Stellung betätigen (BGE 117 II 571 f.). Auch Personen, welche bei einer juristischen Person nur tatsächlich eine wesentliche Aufgabe beziehungswei- se Funktion erfüllen, sind also Organe (funktioneller Organbegriff; vgl. Riemer, Berner Kommentar, Bern 1993, N 28 ff. zu Art. 54/55 ZGB).