Bei schädigenden Handlungen durch Hilfspersonen stünde dem Geschäftsherrn nach Art. 55 Abs. 1 OR der Entlastungsbeweis offen; bei der Organhaftung besteht diese Möglichkeit dagegen nicht. Die juristi- sche Person ist so zu behandeln, wie wenn sie an Stelle des Organs als natürliche Person selber gehandelt hätte (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Bedeutsam ist überdies, dass bei deliktischer Haftung die Beklagte in der Regressord- nung an erster Stelle steht (Art. 51 Abs. 2 OR). a) Als Organe im Sinne von Art.