51 OR). Die Klägerin bringt nun vor, dass die Beklagte durch ihr Verhalten gleichzeitig eine vertragliche Pflicht-verletzt sowie eine unerlaubte Hand- lung begangen habe, und beruft sich daher nebeneinander auf beide Haf- tungsgründe. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten ohne weiteres zulässig, besteht doch diesfalls Anspruchskonkurrenz (vgl. Honsell/Vogt/ Wiegand, a.a.O., N 58 zu Art. 97 OR). 6. Bei der ausservertraglichen Haftpflicht ist von Bedeutung, ob der Schaden durch eine Hilfsperson oder durch ein Organ der Beklagten verur- sacht wurde. Bei schädigenden Handlungen durch Hilfspersonen stünde dem Geschäftsherrn nach Art.