26 derartigen Kombination hat man vor sich bei der Konkurrenz eines ersatz- pflichtigen Versicherers mit einem für den gleichen Schaden kraft eines Vertrages Haftpflichtigen, der den Schaden verursacht hat. Das Bundesge- richt ist dabei der Ansicht, dass bei leichtem Verschulden des aus Vertrag Haftpflichtigen eine Regressforderung abzulehnen, das Regressrecht des Versicherers gegen den Vertragspartner des Versicherten jedoch dann zu bejahen sei, wenn diesem oder einer Hilfsperson grobe Fahrlässigkeit vorge- worfen werden müsse (vgl. BGE 80 II 247 ff., 93 II 353; SGGVP 1989 Nr. 30; Brehm, a.a.O., N 115f. zu Art. 51 OR).