51 Abs. 1 OR und Art. 50 Abs. 2 OR, das heisst der Regress bestimmt sich nach dem Ermessen des Richters, der insbesondere nach Massgabe des Verschuldens den Rückgriff gewähren oder verweigern wird (vgl. Pra 44 [1955] 18 = BGE 80 II 247ff.; SGGVP 1972 Nr. 11). Einen Fall einer