51 OR eine Konstellation verschiedenartiger Haftung voraussetzt, ist die Bestimmung auch auf den Regress bei gleichartigen Haftungen anzuwenden. Diese analoge Anwendung dient nicht nur dem Geschädigten, sondern hat auch für die Haftpflichtigen den Vorteil, dass durch die Annahme einer Anspruchskonkurrenz gleichzeitig eine Anspruchskumulation ausgeschlossen wird (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 14 zu Art. 51 OR). Indes versagt in diesen Fällen Art. 51 Abs. 2 OR. Abzustützen ist der Entscheid daher auf Art. 51 Abs. 1 OR und Art.