50 Abs. 2 OR). Dabei trägt aber in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist (Art. 51 Abs. 2 OR). - Obwohl an sich Art. 51 OR eine Konstellation verschiedenartiger Haftung voraussetzt, ist die Bestimmung auch auf den Regress bei gleichartigen Haftungen anzuwenden.