51 OR Vorrang vor kantonalen Gesetzgebungen hat. So steht es den Kantonen namentlich nicht zu, die Rechtsstellung des Schädigers zugunsten der von ihnen organisierten Brandversicherungsanstalten abzuschwächen, das Rückgriffsrecht also weiter auszudehnen, als dies durch Art. 51 OR vorgesehen wird (vgl. Brehm, Berner Kommentar, Bern 1990, N 15 zu Art. 51 OR; Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum OR, Basel 1992, N 3 zu Art. 51 OR; Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 4. Aufl., Zürich 1975, S. 390).