72 VVG nicht bloss Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch solche aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten auf die Gebäudeversicherungsanstalt übergehen (vgl. im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO vorinstanzliches Urteil, S. 7; SGGVP 1972 Nr. 11, 1989 Nr. 30). Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die bundesrechtliche Bestimmung des Art. 51 OR Vorrang vor kantonalen Gesetzgebungen hat.