25 Versicherungsanstalt untersteht die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden nicht dem VVG (Art. 103 Abs. 2 VVG), und somit gilt auch nicht die Regressordnung des Art. 72 VVG. Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes gehen nun Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leistet. Es handelt sich dabei um eine kantonale Subrogationsbestimmung, wobei im Gegensatz zu Art. 72 VVG nicht bloss