{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e82d097a272fe2edb71a6001c5022196b84176a924b20408a244f2cd78dffe6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e82d097a272fe2edb71a6001c5022196b84176a924b20408a244f2cd78dffe6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_6", "Checksum": "613bf17f2a3d19c16125b5a1857c8e52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:15", "Checksum": "9ec4343d3aa208bc28edaeb7d3ae354f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n30\nren auf alle gesamthaft verteilt war (vgl. die Aussagen der Zeugen I. und\nA.), wogegen die Feuerpolizeivorschriften 103 (vgl. deren Ziffer 4) die\nBestim- mung eines Sicherheitsbeauftragten verlangen, der diese\nArbeiten besonders zu überwachen hat. Dies wäre umso mehr\nangezeigt gewesen, als es sich beim verwendeten Ofen um ein Gerät\nmit Gasheizung ohne automatische Temperaturregelung handelte und\ndie Temperatur lediglich nach der Farbe des Rauches und dem Zustand\nder Schmelze beurteilt wurde (vgl. die Aussagen der Zeugen I. und\nA.). Ursache des Brandes war denn auch die Überhitzung und\nSelbstentzündung des Bitumens (vgl. den Bericht vom 5. Juni 1990 samt\nNachtrag sowie die Zeugenaussagen des Brandexperten W.). Von diesem\nüberzeugend widerlegt wurde dagegen die von der Beklagten erhobene\nBehauptung, der Brand sei auf ein Abreissen des Gasschlauches\nzurückzuführen. Im übrigen könnten die begangenen\nSorgfaltspflichtverlet- zungen auch diesfalls nicht übersehen werden.\nUnentschuldbar war schliesslich das Fehlen eines - wie die Arbeiter\nzugestandenermassen wuss- ten - bei diesen Arbeiten vorgeschriebenen\n(vgl. Ziffer 2.3 der Feuerpolizei- vorschriften 103) Feuerlöschers, mit\nwelchem eine gute Möglichkeit bestan- den hätte, den Brand im\nAnfangsstadium wirkungsvoll zu bekämpfen (vgl. die Aussage des\nBrandexperten W.). Die diesbezüglich gegenteiligen Behaup- tungen der\nMitarbeiter der Beklagten sind dagegen wohl in einer Verharm- losung\nder nicht zu bestreitenden Sorgfaltspflichtverletzung begründet.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei\nden auszuführenden Arbeiten mit dem Bitumenkocher in keiner\nWeise dem augenscheinlich vorhandenen Risiko Rechnung trugen und\nin leichtfertiger Weise mehrere Vorschriftswidrigkeiten begingen.\nAngesichts der Häufung der Verletzung von elementaren\nSorgfaltspflichten kann dabei auch nicht von einem einmaligen\nVersagen gesprochen werden, das einer Hilfsperson im Drange der\nArbeiten unterlaufen ist; vielmehr beruhten diese auf man- gelnder\nVorsorge, die ein Vielfaches vermissen liessen, was unter den konkreten Umständen erwartet werden durfte und musste. Das Verhalten\nder Mitarbeiter der Beklagten kann deshalb - auch wenn man an den\nBegriff strenge Anforderungen stellen will - nicht anders als\ngrobfahrlässig bezeich- net werden. Der Klägerin steht damit gegen die\nBeklagte ein Rückgriffsrecht zu, auch wenn bloss von einer\nvertraglichen Haftung ausgegangen wird.\nb) Nicht zu helfen vermag der Beklagten des weiteren ihr Einwand,\ndie Feuerwehr hätte bei genügender Aufmerksamkeit die Ausbreitung des\nFeuers ins Untergeschoss und damit den Schaden vermeiden können, wäre\nes doch klarerweise Aufgabe der Beklagten selbst gewesen, eine\n30\nGefahrenbeur- teilung vorzunehmen und Vorkehrungen zu treffen, dass\nsich ein allfälliger Brand nicht weiter hätte ausbreiten können. Im\nvorliegenden Fall hätte dabei festgestellt werden müssen, dass bei einem\nAbfluss von Bitumen in das Ab- laufrohr Gefahr für das Untergeschoss\nbesteht und man hätte dieser Gefahr\n\n31\nmit der Bereitstellung von Sand vorbeugen können (vgl. Aussagen des Brandexperten W.). Ob vorliegend auch die Feuerwehr die Lage falsch einschätzte, kann demnach dahingestellt bleiben, wäre dies doch in jedem Fall keineswegs geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen dem grobfahrlässigen\nVerhalten der Beklagten und dem eingetretenen Schaden zu unterbrechen.\nc) Fehl geht schliesslich auch der Einwand der Beklagten, der haftpflichtrechtlich relevante Schaden sei in keiner Weise ausgewiesen. - Unbestritten ist, dass die Gebäudeversicherungsanstalt den der Gemeinde X\ndurch den Brand entstandenen Schaden am Gebäude (Wiederherstellungskosten, vgl. KB 5) in der Höhe von Fr. 1 070 000.- ersetzt hat. Bei der\nBerechnung des geltend gemachten Anspruches ging nun die Klägerin vom\nZeitwert (haftpflichtrechtlich relevanter Schaden) des Gebäudes aus, welcher gemäss amtlicher Schätzung der kantonalen Schätzungskommission\nvom 23. September 1985 85% des Neuwertes beträgt. Davon ist auszugehen, wurde doch die Unrichtigkeit dieser in einer öffentlichen Urkunde\nbezeugten Tatsache nicht einmal ansatzweise nachgewiesen. Richtig ist nun\nzwar, dass diese Schätzung zur Zeit des Schadeneintrittes fünf Jahre zurücklag, indes dürfte sich der Zeitwert in diesem relativ kurzem Zeitraum\nprozentual kaum verändert haben, umso mehr, als zudem zu berücksichtigen ist, dass am Gebäude Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, welche\nden Zeitwert wieder in Richtung Neuwert ansteigen liessen. Es ist deshalb\nnicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den haftpflichtrechtlich relevanten Schaden auf Fr. 909 500.- (85 % von Fr. 1 070 000.-) angesetzt hat. Das\nMass des Rückgriffs von bloss 40 % hievon oder Fr. 363 800.- liegt schliesslich wohl am unteren Ende des Rahmens, der gerecht und billig erscheint\n(Art. 50 Abs. 2 OR). Dagegen wurde von der Beklagten denn auch nichts\nvorgebracht. Die Vorinstanz hat somit die Rückgriffsforderung der Klägerin von Fr. 363 800.- zu Recht geschützt.\nZF 56/94 Urteil vom 17. Oktober 1994\n\n"}