{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e82d097a272fe2edb71a6001c5022196b84176a924b20408a244f2cd78dffe6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e82d097a272fe2edb71a6001c5022196b84176a924b20408a244f2cd78dffe6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_6", "Checksum": "613bf17f2a3d19c16125b5a1857c8e52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:15", "Checksum": "9ec4343d3aa208bc28edaeb7d3ae354f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 29\nArbeiten mit dem Bitumenkocher zum Aufbringen von Dachbelägen mit heissem Bitumen bergen erhebliche Risiken in sich; Brandausbrüche sind relativ häufig. Die Ausführung dieser Arbeiten setzt deshalb besondere Vorsichtsmassnahmen voraus. Gemäss Ziffer 2.3 der Feuerpolizeivorschriften Graubünden 103 (Brandschutz auf Baustellen) dürfen etwa die\nKocher nur an Orten aufgestellt werden, wo keine Brandausbreitungsgefahr\nbesteht. «Dass nun der Standort des Ofens auf dem Dach bereits an sich\nunglücklich war, wird von den Angestellten der Beklagten nicht bestritten.\nHingegen wenden sie ein, dass die ursprünglich vorgesehene Plazierung auf\ndem Trottoir von der Polizei untersagt worden sei. Zu Recht hielt dem die\nVorinstanz entgegen, dass sie entweder bei der Polizei unter Hinweis auf die\nGefahren hätten weiter insistieren oder aber dann - bei einem Aufstellen des\nBitumenofens auf dem Dach - zumindest mit höchster Sorgfalt vorgehen\nund alle nötigen und erdenklichen Sicherheitsmassnahmen treffen und\neinhalten müssen. Gerade dies aber haben sie nicht getan, sondern gegenteils weitere vorgegebene Sicherheitsvorkehren, welche sich - wenn schon\nder Standort des Ofens problematisch war - geradezu gebieterisch aufgedrängt hätten, ausser acht gelassen. So waren in unmittelbarer Nähe des\nOfens brennbare Materialien wie Dachpappenrollen und Isoliermaterial,\nwelches in Plastik - dieses brennt bekanntlichermassen sehr schnell - eingepackt war, gelagert. Damit unterliefen sie augenscheinlich die Feuerpolizeivorschriften, welche in diesem Bereich festlegen, welche Sorgfalt bei der\nAusführung dieser Tätigkeiten zu beachten ist. Nicht zu verfangen mag der\nin diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Beklagten, dass diesen Vorschriften keinerlei Gesetzeskraft zukomme und sie ihr überdies nie\nzugestellt worden seien. Denn zum einen war das Vorhandensein derartiger\nVorschriften durch Publikation im kantonalen Amtsblatt bekannt und zum\nanderen wurde auch in den allgemeinen Bedingungen (Ziffer 1) des Werkvertrages zwischen der Gemeinde X und der Beklagten vom 10. April 1990\nfestgehalten, dass für die Ausführung der Arbeiten unter anderem die\nVorschriften der Feuerpolizei zu beachten seien. Im übrigen stellen diese\nlediglich eine Konkretisierung der bereits in Art. 7 und 8 der Verordnung\nüber die Feuerpolizei und das Feuerwesen im Kanton Graubünden (BR\n838.100) festgehaltenen Sorgfaltspflichten dar (vgl. etwa Art. 8 Abs. 1 lit. e,\nwonach das Aufbewahren von Brennstoffen und anderen brennbaren Stoffen oder Gegenständen in der Nähe von Öfen verboten ist, oder Art. 8\nAbs. 1 lit. h, der das unbeaufsichtigte Erhitzen von Bitumen untersagt).\nSchliesslich werden in Art. 7 Abs. 2 Leiter von Betrieben denn auch verpflichtet, über die Einhaltung der Feuerpolizeivorschriften durch die ihnen\nunterstellten Personen zu wachen. Besonders fatal hat sich des weiteren\nausgewirkt, dass kein bestimmter Arbeiter für die Überwachung des\nSchmelzofens zuständig, sondern die Verantwortung für dessen Funktionie-\n\n"}