{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e82d097a272fe2edb71a6001c5022196b84176a924b20408a244f2cd78dffe6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e82d097a272fe2edb71a6001c5022196b84176a924b20408a244f2cd78dffe6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_6", "Checksum": "613bf17f2a3d19c16125b5a1857c8e52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:15", "Checksum": "9ec4343d3aa208bc28edaeb7d3ae354f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n28\nWiegand, a.a.O., N 10 f. zu Art. 60 OR). Der Straftatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird\nmit Gefängnis oder mit Busse bestraft, womit die Verjährungsfrist fünf\nJahre beträgt (Art. 70 StGB). Diese längere, massgebliche Verjährungsfrist,\ndie mit der Tatbegehung (30. Mai 1990) beginnt, ist offensichtlich eingehalten.\nZusammenfassend kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen\nsomit festgehalten werden, dass die Beklagte durch das fehlerhafte Verhalten ihres Geschäftsführers der Gemeinde X aus unerlaubter Handlung\nhaftbar geworden ist, die Klägerin daher auf sie zurückgreifen kann und\ndas Mass des Rückgriffes von 40% des haftpflichtrechtlich relevanten\nSchadens bei weitem gerechtfertigt erscheint. Die Vorinstanz hat demnach\ndie Rückgriffsforderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 363 800.- zu\nRecht geschützt. Die Berufung ist somit bereits aus diesem Grunde abzuweisen.\n7. Auch wenn dagegen mit der Vorinstanz lediglich von einer vertraglichen Haftung ausgegangen wird und dazu mit der Beklagten die\nOrganstellung von B. verneint werden wollte, so erweist sich die Berufung\ndennoch als unbegründet. Wie bereits ausgeführt, wird das Regressrecht des\nVersicherers auf einen dem Geschädigten vertraglich haftenden Dritten\ndann bejaht, wenn diesem oder einer Hilfsperson grobe Fahrlässigkeit\nvorzuwerfen ist. Für das Verschulden der Hilfspersonen hat der Geschäftsherr wie für sein eigenes einzustehen (vgl. BGE 80 II 247 ff.; SGGVP 1989\nNr. 30). Nicht weiter eingegangen zu werden braucht auf die von der\nKlägerin unter Hinweis auf Brehm (Berner Kommentar, a.a.O., N 115 ff. zu\nArt. 51 OR) vorgebrachte Kritik an der Praxis des Bundesgerichtes sowie\ndie anderen Lösungsvorschläge, ist doch - wie im folgenden aufzuzeigen\nsein wird - den Angestellten der Beklagten jedenfalls grobe Fahrlässigkeit\nvorzuwerfen.\na) Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn elementare Vorsichtspflichten missachtet werden, die sich unter den gegebenen Umständen\njedem vernünftigen Menschen aufdrängen mussten. Dabei ist von einem\nobjektivierten Massstab auszugehen. Entscheidend ist, was unter den gegebenen Umständen an Sorgfalt erwartet werden durfte und musste. Zur\nAnrechnung als Verschulden genügt mithin, wenn der Schadenseintritt an\nsich voraussehbar war; dass der Haftpflichtige selber ihn vorausgesehen hat,\nist dagegen nicht erforderlich. Die im Einzelfall anzuwendende Sorgfalt\nbestimmt sich ferner aufgrund des Risikos der auszuführenden Tätigkeit;\nunerheblich ist dagegen grundsätzlich, was in gewissen Kreisen üblicherweise vorgekehrt wird. Das Gesetz fordert nicht die übliche, sondern alle nach\nden Umständen angebrachte Sorgfalt (vgl. SGGVP 1989 Nr. 30 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).\n\n"}