{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e82d097a272fe2edb71a6001c5022196b84176a924b20408a244f2cd78dffe6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e82d097a272fe2edb71a6001c5022196b84176a924b20408a244f2cd78dffe6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_6", "Checksum": "613bf17f2a3d19c16125b5a1857c8e52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:15", "Checksum": "9ec4343d3aa208bc28edaeb7d3ae354f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 27\nRecht zum Schluss gelangt, dass B. Organeigenschaft im Sinne von Art. 55\nZGB zukommt. Sein Verschulden zieht deshalb die Haftung der Beklagten\nnach sich, sofern die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt sind.\nb) Arbeiten mit dem Bitumenkocher zum Aufbringen von Dachbelägen mit heissem Bitumen sind immer gefährlich und erfordern deshalb\nbesondere Sicherheitsmassnahmen. B. als verantwortlichem Bauleiter kam\ndabei die Pflicht zu, die Arbeiten auf der Baustelle zu organisieren und zu\nüberwachen. Wie nun die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, missachtete\ner hierbei verschiedene elementare Sorgfaltspflichten und beging Fehler in\nder organisatorischen und technischen Durchführung der Dachisolationsarbeiten (falsche Postierung und ungenügende Beaufsichtigung des Ofens,\nLagerung von brennbaren Materialien in dessen Nähe, Fehlen des vorgeschriebenen Feuerlöschers). Der Kreispräsident hat ihn denn auch mit -\nunangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Strafmandat vom 19. September 1990 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne\nvon Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von dieser Beurteilung der\nTat an sich abzugehen, besteht für das Kantonsgericht - auch wenn es\ngrundsätzlich nicht an strafrichterliche Erkenntnisse gebunden ist - kein\nAnlass. Wie noch aufzuzeigen sein wird, muss das Verhalten von B. jedoch\nentgegen der Auffassung des Strafrichters als grobfahrlässig eingestuft werden. An dieser Stelle genügt es allerdings festzuhalten, dass diesem offensichtlich ein Verschulden zur Last gelegt werden muss und die Beklagte\ndurch dieses ihr zuzurechnende Verhalten fremdes Eigentum zerstört hat.\nDass schliesslich durch die Zerstörung des Gebäudes ein Schaden entstanden ist, lässt sich nicht grundsätzlich bestreiten. Damit aber liegt eine\nunerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR vor, und der Gemeinde X\nstand als Geschädigter ein Forderungsrecht zu, welches auf die Klägerin\nübergegangen ist. Während im übrigen letztere der Gemeinde den Schaden\nnur in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht ersetzt hat, haftet die Beklagte\naus Delikt; in erster Linie hat damit sie den Schaden zu tragen. Unter diesen\nUmständen erscheint auch die von der Vorinstanz geschützte Rückgriffsforderung der Klägerin von lediglich Fr. 363 800.- oder 40% des haftpflichtrechtlich relevanten Schadens (gedeckter Schaden beziehungsweise Wiederherstellungskosten Fr. 1 070 000.-, Zeitwert 85% oder Fr. 909 500.-) bei\nweitem gerechtfertigt.\nc) Nicht begründet ist schliesslich die für den Fall, dass eine Haftung\naus unerlaubter Handlung angenommen wird, von der Beklagten erhobene\nVerjährungseinrede. Denn gemäss Art. 60 Abs. 2 OR gilt, wenn eine Klage\naus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für die das Strafrecht eine\nlängere Verjährung vorschreibt, diese auch für den Zivilanspruch. Diese\nlängere strafrechtliche Verjährungsfrist trifft im übrigen auch juristische\nPersonen bezüglich der Haftung für ihre Organe (vgl. Honsell/Vogt/\n\n"}