{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e82d097a272fe2edb71a6001c5022196b84176a924b20408a244f2cd78dffe6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e82d097a272fe2edb71a6001c5022196b84176a924b20408a244f2cd78dffe6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_6", "Checksum": "613bf17f2a3d19c16125b5a1857c8e52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:15", "Checksum": "9ec4343d3aa208bc28edaeb7d3ae354f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n26\nderartigen Kombination hat man vor sich bei der Konkurrenz eines\nersatz- pflichtigen Versicherers mit einem für den gleichen Schaden\nkraft eines Vertrages Haftpflichtigen, der den Schaden verursacht hat.\nDas Bundesge- richt ist dabei der Ansicht, dass bei leichtem\nVerschulden des aus Vertrag Haftpflichtigen eine Regressforderung\nabzulehnen, das Regressrecht des Versicherers gegen den\nVertragspartner des Versicherten jedoch dann zu bejahen sei, wenn\ndiesem oder einer Hilfsperson grobe Fahrlässigkeit vorge- worfen\nwerden müsse (vgl. BGE 80 II 247 ff., 93 II 353; SGGVP 1989 Nr. 30;\nBrehm, a.a.O., N 115f. zu Art. 51 OR).\nDie Klägerin bringt nun vor, dass die Beklagte durch ihr\nVerhalten gleichzeitig eine vertragliche Pflicht-verletzt sowie eine\nunerlaubte Hand- lung begangen habe, und beruft sich daher\nnebeneinander auf beide Haf- tungsgründe. Dies ist entgegen der\nAuffassung der Beklagten ohne weiteres zulässig, besteht doch diesfalls\nAnspruchskonkurrenz (vgl. Honsell/Vogt/ Wiegand, a.a.O., N 58 zu\nArt. 97 OR).\n6. Bei der ausservertraglichen Haftpflicht ist von Bedeutung, ob\nder Schaden durch eine Hilfsperson oder durch ein Organ der Beklagten\nverur- sacht wurde. Bei schädigenden Handlungen durch Hilfspersonen\nstünde dem Geschäftsherrn nach Art. 55 Abs. 1 OR der\nEntlastungsbeweis offen; bei der Organhaftung besteht diese\nMöglichkeit dagegen nicht. Die juristi- sche Person ist so zu behandeln,\nwie wenn sie an Stelle des Organs als natürliche Person selber\ngehandelt hätte (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Bedeutsam ist überdies, dass bei\ndeliktischer Haftung die Beklagte in der Regressord- nung an erster\nStelle steht (Art. 51 Abs. 2 OR).\na) Als Organe im Sinne von Art. 55 ZGB gelten diejenigen Funktionäre einer juristischen Person, die nach Gesetz, Statuten oder einem\ndavon abgeleiteten Reglement zur Erfüllung gesellschaftlicher\nAufgaben berufen sind oder tatsächlich und erkennbar solche Aufgaben\nselbständig besorgen. Organe sind nach der Rechtsprechung auch jene\nPersonen, die unter der Aufsicht des obersten\nVerwaltungsausschusses einer juristischen Person deren eigentliche\nGeschäftsführung besorgen oder sich sonst in leitender Stellung\nbetätigen (BGE 117 II 571 f.). Auch Personen, welche bei einer\njuristischen Person nur tatsächlich eine wesentliche Aufgabe\nbeziehungswei- se Funktion erfüllen, sind also Organe (funktioneller\nOrganbegriff; vgl. Riemer, Berner Kommentar, Bern 1993, N 28 ff. zu\nArt. 54/55 ZGB). - B. war im fraglichen Zeitpunkt gemäss\nHandelsregisterauszug und Arbeitsver- trag Geschäftsführer der S. AG\nund in dieser Funktion für die gesamte Geschäftsleitung\n26\nverantwortlich. Er unterstand direkt dem Verwaltungsrat. Als\nverantwortlicher Bauleiter auf der fraglichen Baustelle hatte er im\nübrigen in selbständiger und unabhängiger Weise die Entscheidungen\nin bezug auf die Arbeiten und deren Ausführung zu treffen. Unter\nZugrundele- gung des oben angeführten Organbegriffes ist die\nVorinstanz demnach zu\n\n"}