{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e82d097a272fe2edb71a6001c5022196b84176a924b20408a244f2cd78dffe6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760e82d097a272fe2edb71a6001c5022196b84176a924b20408a244f2cd78dffe6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_6", "Checksum": "613bf17f2a3d19c16125b5a1857c8e52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:15", "Checksum": "9ec4343d3aa208bc28edaeb7d3ae354f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 5. Gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB kann ein Eigentümer jede\nunge- rechtfertigte Einwirkung auf sein Eigentum abwehren. Dabei spielt\nes keine Rolle, von wem diese ungerechtfertigte Einwirkung ausgeht.\nDass D. durch das Gartenhäuschen in seinem Stockwerkeigentum\nbeeinträchtigt wird, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren\nErläuterungen. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Beeinträchtigung\nungerechtfertigt ist. Dazu ist festzuhal- ten, dass die\nStockwerkeigentümerversammlung am 19. April. 1993 den Beschluss\nfasste, dass das Gartenhäuschen zu entfernen sei. G. wurde überdies\nangewiesen, alles daran zu setzen, dass dies im Zuge der übrigen\nbeschlossenen Bauarbeiten erledigt werden könne. G. hat diesen\nBeschluss nicht nur nicht angefochten, sondern mit ein paar\nErgänzungen ausdrück- lich genehmigt. Der Beschluss ist damit\nrechtsverbindlich. Dies hat zur Folge, dass das Gartenhäuschen zu\nUnrecht noch immer auf dem Vorplatz der Liegenschaft X in L. steht.\nIm übrigen wurde der Beschluss auf Antrag von D. gefasst, was\neindrücklich belegt, dass er der Störung seines Eigen- tums nicht\nzustimmte. Die Beeinträchtigung, die D. in seinem Stockwerkei- gentum\nerleidet, ist daher ungerechtfertigt. Die Berufung ist aus diesem Grund\ngutzuheissen.\nZF 73/94 Urteil vom 22. November 1994\n\n6 - Zum Rückgriffsrecht der Gebäudeversicherungsanstalt\ndes Kantons Graubünden (Art. 44 Abs. des Gesetzes über die\nGebäudeversicherung im Kanton Graubünden; Art. 50/51 OR).\nRückgriff auf den aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR)\nHaftenden; Rückgriff auf den aus Vertrag Haftenden,\nsofern diesem oder seiner Hilfsperson grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (Erw. 4, 5).\n- Vertragliche und ausservertragliche Haftung; Arbeiten\nmit dem Bitumenkocher beim Aufbringen von Dachbelägen (Art. 97 ff., Art. 41 ff. O R) .\n- Haftung des Geschäftsherrn, Organhaftung (Art. 55 OR,\nArt. 55 ZGB); Grenzziehung zwischen Hilfsperson und\nOrgan (Erw. 6).\n- Grobe Fahrlässigkeit (Erw. 6b, 7).\n\nAus den Erwägungen:\n4. Die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden\nist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit\nund Sitz in Chur (Art. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im\n24\nKanton Graubünden, BR 830.100), bei welcher grundsätzlich sämtliche\nGebäude i m Kanton Graubünden zu versichern sind. Als vom Kanton\norganisierte\n\n25\nVersicherungsanstalt untersteht die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden nicht dem VVG (Art. 103 Abs. 2 VVG), und somit gilt\nauch nicht die Regressordnung des Art. 72 VVG. Gemäss Art. 44 Abs. 1 des\nGebäudeversicherungsgesetzes gehen nun Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leistet. Es handelt sich dabei um eine kantonale Subrogationsbestimmung, wobei im Gegensatz zu Art. 72 VVG nicht bloss Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch solche aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten auf die Gebäudeversicherungsanstalt übergehen (vgl. im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO vorinstanzliches Urteil, S. 7;\nSGGVP 1972 Nr. 11, 1989 Nr. 30). Allerdings ist in diesem Zusammenhang\nzu beachten, dass die bundesrechtliche Bestimmung des Art. 51 OR Vorrang vor kantonalen Gesetzgebungen hat. So steht es den Kantonen namentlich nicht zu, die Rechtsstellung des Schädigers zugunsten der von\nihnen organisierten Brandversicherungsanstalten abzuschwächen, das\nRückgriffsrecht also weiter auszudehnen, als dies durch Art. 51 OR vorgesehen wird (vgl. Brehm, Berner Kommentar, Bern 1990, N 15 zu Art. 51\nOR; Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum OR, Basel 1992, N 3 zu\nArt. 51 OR; Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 4. Aufl., Zürich\n1975, S. 390).\n5. Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei\nes aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem\nVerletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben,\nentsprechend auf sie angewendet (Art. 51 Abs. 1 OR). Ob und in welchem\nUmfang die Haftbaren Rückgriff gegeneinander haben, wird also durch\nrichterliches Ermessen bestimmt (Art. 50 Abs. 2 OR). Dabei trägt aber in\nder Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte\nHandlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene\nSchuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist (Art. 51 Abs. 2 OR). - Obwohl an sich Art. 51 OR eine Konstellation\nverschiedenartiger Haftung voraussetzt, ist die Bestimmung auch auf den\nRegress bei gleichartigen Haftungen anzuwenden. Diese analoge Anwendung dient nicht nur dem Geschädigten, sondern hat auch für die Haftpflichtigen den Vorteil, dass durch die Annahme einer Anspruchskonkurrenz gleichzeitig eine Anspruchskumulation ausgeschlossen wird (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 14 zu Art. 51 OR). Indes versagt in diesen\nFällen Art. 51 Abs. 2 OR. Abzustützen ist der Entscheid daher auf Art. 51\nAbs. 1 OR und Art. 50 Abs. 2 OR, das heisst der Regress bestimmt sich\nnach dem Ermessen des Richters, der insbesondere nach Massgabe des\nVerschuldens den Rückgriff gewähren oder verweigern wird (vgl. Pra 44\n[1955] 18 = BGE 80 II 247ff.; SGGVP 1972 Nr. 11). Einen Fall einer\n\n"}