Im übrigen wurde der Beschluss auf Antrag von D. gefasst, was eindrücklich belegt, dass er der Störung seines Eigen- tums nicht zustimmte. Die Beeinträchtigung, die D. in seinem Stockwerkei- gentum erleidet, ist daher ungerechtfertigt. Die Berufung ist aus diesem Grund gutzuheissen. ZF 73/94 Urteil vom 22. November 1994