Unter Abwägung der Interessen von D. an der Entfernung des Gartenhäuschens und von G. an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes ist klar ersichtlich, dass D.'s Interesse überwiegt. Die Geltendmachung seines Beseitigungsanspruchs ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der schikanösen Rechtsausübung nicht rechtsmissbräuchlich.