Dass die Familie G. das Gartenhäuschen nicht sehr rege benützt, erscheint dem Gericht unter dem Aspekt, dass die Wohnung von G. auf der ganzen Breite der Südseite des Hauses einen Balkon besitzt, mithin auf derselben Seite, wo sich das Gartenhäuschen befindet, umso glaubwürdiger. Dieser Balkon bietet offensichtlich ungefähr dieselben Erholungs- und Nutzungsmöglichkeiten wie das Gartenhäuschen, allerdings verbunden mit einem kleineren Aufwand. Unter Abwägung der Interessen von D. an der Entfernung des Gartenhäuschens und von G. an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes ist klar ersichtlich, dass D.'s Interesse überwiegt.