Vielmehr diente es nach Aussagen von E. bis im September 1993 hauptsächlich zur Lagerung von Kehrichtsäcken. E. sagte weiter aus, dass sich G. und seine Familie nur im Sommer «hie und da am Abend» beim Gartenhäuschen aufhielten. Diese Aussagen sind unwidersprochen geblieben. Dass die Familie G. das Gartenhäuschen nicht sehr rege benützt, erscheint dem Gericht unter dem Aspekt, dass die Wohnung von G. auf der ganzen Breite der Südseite des Hauses einen Balkon besitzt, mithin auf derselben Seite, wo sich das Gartenhäuschen befindet, umso glaubwürdiger.