D. als Eigentümer der betroffenen Wohnung ist damit offensichtlich stark in seinen Eigentümerrechten berührt, wird doch durch die umstrittene Baute die Aussicht aus seiner Wohnung in unmittelbarster Nähe und erheblich beeinträchtigt. Sein Interesse, diese Beeinträchtigung zu beseitigen, wiegt schwer. Demgegenüber hat G. kaum ein Interesse an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes. So macht er vor allem nicht geltend, er und seine Familie benützten dieses Häuschen rege. Vielmehr diente es nach Aussagen von E. bis im September 1993 hauptsächlich zur Lagerung von Kehrichtsäcken.