Das Beseitigungsbegehren des Klägers erweise sich daher als rechtsmissbräuchlich. Wie der Augenschein klar gezeigt hat, ragt der Giebel des Gartenhäuschens zum Teil in das Sichtfeld eines Fensters der untersten Wohnung. Allein schon dadurch wird der Ausblick dieser Wohnung beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung wird aber noch durch das Dach des Gartenhäuschens verstärkt, das sich unter dem Fenster befindet. D. als Eigentümer der betroffenen Wohnung ist damit offensichtlich stark in seinen Eigentümerrechten berührt, wird doch durch die umstrittene Baute die Aussicht aus seiner Wohnung in unmittelbarster Nähe und erheblich beeinträchtigt.