G. durfte demzufolge nicht von D.'s Zustimmung zum Bau des Gartenhäuschens ausgehen. Unter Berücksichtigung der obgenannten Erwägungen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass D. sich in bezug auf die Geltendmachung seines Beseitigungsanspruches nicht rechtsmissbräuchlich verhält. c) Der Rechtsvertreter des Beklagten hat anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, D. habe gar kein Interesse an der Entfernung des Gartenhäuschens. Daher sei seine Rechtsausübung unnütz und hauptsächlich in der Absicht erfolgt, G. zu schikanieren. Das Beseitigungsbegehren des Klägers erweise sich daher als rechtsmissbräuchlich.