23 über Dritte vom Bau des Gartenhäuschens Kenntnis erhalten konnte. Ebenso musste G. damit rechnen, dass D. aufgrund seiner Krankheit gar nicht in der Lage war, sich selbst ein Bild von der Sachlage zu verschaffen. Überdies war die Beziehung zwischen den Parteien in den letzten Jahren durch mehrere Gerichtsverfahren massiv belastet. Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte G. nicht eine stillschweigende Zustimmung seiner Gegenpartei annehmen. G. durfte demzufolge nicht von D.'s Zustimmung zum Bau des Gartenhäuschens ausgehen.