ZGB der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer, sofern sie nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben, was vorliegend weder geltend gemacht wird, noch sich aus den Akten ergibt. Trotzdem hat G. sich nach Aktenlage nie um D.'s Zustimmung zum Bau des Gartenhäuschens bemüht und macht ein derartiges Bemühen auch nicht geltend. G. hat daher offensichtlich wider besseres Wissen die Baute auf dem Vorplatz aufgestellt. Im weiteren war G. als Betriebsleiter einer Firma des