G. musste sich aus diesem Grund bewusst sein, dass er nur mit Zustimmung von D. auf dem Vorplatz bauen durfte. Daneben wurde durch das Aufstellen des Gartenhäuschens die Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Bodens massiv geändert, indem dieser der bisherigen Nutzung entzogen und G. praktisch eine ausschliessliche Sondernutzung an ihm verschafft wurde. Eine solch gravierende Änderung der Zweckbestimmung gemeinschaftli- chen Eigentums bedarf gemäss Art. 712g Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 648 Abs. 2 ZGB der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer, sofern sie nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben, was vorliegend weder geltend gemacht wird, noch sich aus den Akten ergibt.