b) G. musste wissen, dass er als Stockwerkeigentümer lediglich Miteigentum am Vorplatz beziehungsweise Bauplatz für das Gartenhäus- chen hatte und er daher ohne das Einverständnis von D. nicht über den Vorplatz verfügen durfte. Durch den Hinweis auf den Vorbehalt der Rechte Dritter in Ziffer 12 der Baubewilligung vom 2. Juni 1989 musste ihm zudem klar sein, dass mit der Erteilung der Baubewilligung beziehungsweise dem Nichteinspruch gegen das Bauvorhaben durch D. nicht auch dessen zivil- rechtliche Zustimmung zum Gartenhäuschen verbunden war. G. musste sich aus diesem Grund bewusst sein, dass er nur mit Zustimmung von D. auf dem Vorplatz bauen durfte.