Dass D. lange Zeit mit der Geltendmachung seines Beseiti- gungsanspruchs zuwartete, ist unter Berücksichtigung der konkreten örtli- chen Gegebenheiten und der persönlichen Verhältnisse der Parteien sowie der gemachten Überlegungen zur Hauptsache auf seine schwere Krankheit zurückzuführen. b) G. musste wissen, dass er als Stockwerkeigentümer lediglich Miteigentum am Vorplatz beziehungsweise Bauplatz für das Gartenhäus- chen hatte und er daher ohne das Einverständnis von D. nicht über den Vorplatz verfügen durfte.