Dass diese Feststellung nicht den Tatsachen entsprechen kann, ergibt sich aber eindeutig aus den Akten, welche aufzeigen, dass sich die Parteien unter anderem über die Verwirklichung mehrerer Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 19. April 1993 mündlich zu einigen versuchten. Dass D. lange Zeit mit der Geltendmachung seines Beseiti- gungsanspruchs zuwartete, ist unter Berücksichtigung der konkreten örtli- chen Gegebenheiten und der persönlichen Verhältnisse der Parteien sowie der gemachten Überlegungen zur Hauptsache auf seine schwere Krankheit zurückzuführen.