Der Rechtsvertreter des Beklagten hat zwar anlässlich der Beru- fungsverhandlung geltend gemacht, die Parteien würden wegen der diversen zwischen ihnen geführten Gerichtsverfahren seit 1990 nur noch schriftlich miteinander verkehren, weshalb die klägerische Behauptung unglaubwür- dig sei. Dass diese Feststellung nicht den Tatsachen entsprechen kann, ergibt sich aber eindeutig aus den Akten, welche aufzeigen, dass sich die Parteien unter anderem über die Verwirklichung mehrerer Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 19. April 1993 mündlich zu einigen versuchten.